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Ausgleichsabgabe

Sparen bei der Ausgleichsabgabe

© Lebenshilfe/C. Lilge

Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens 5% ihrer Arbeitsplätze Menschen mit einer Schwerbehinderung zu beschäftigen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche die vorgeschriebene Zahl von Menschen mit Schwerbehinderung nicht beschäftigen, müssen für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe entrichten (§ 154 BTHG).

Bei der Beauftragung bzw. dem Kauf unserer Produkten können Sie 50% unserer per Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen, weil wir anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung sind. Wir beraten Sie dazu gerne.

Mit dem Ersparnisrechner können Sie sich einen Überblick über Ihre Einsparmöglichkeiten verschaffen.

Ihr Unternehmen hat 100 Beschäftigte, davon 2 Mitarbeiter mit Behinderung. Ihre Beschäftigungsquote von Mitarbeitern mit Behinderung beträgt demnach 2%. Sie wären aber verpflichtet, 5 Mitarbeiter mit Behinderung zu beschäftigen (5%). Sie bezahlen eine jährliche Ausgleichsabgabe für die 3 unbesetzten Arbeitsplätze für Menschen mit Schwerbehinderung also 3 x 2.640 € = 7.920 €

Sie lassen in einer unserer Werkstätten für Menschen mit Behinderung beispielsweise fertigen:          

10.000 Gehäuse montieren à 1,20 € = 12.000 € (netto)                                                    
anrechenbare Arbeitsleistung = 10.688,40 €                                                                          
Von der Ausgleichsabgabe abziehbar = 5.344,20 € (50% der anrechenbaren Arbeitsleistung).

Das bedeutet: Sie können 5.344,20 € auf die Ausgleichsabgabe anrechnen und zahlen statt 7.920,-- € nur noch 2575,80 €!